Stadt Ruderclub Roßleben e.V.

Satzung



Ruderclub Roßleben DRV - Deutscher Ruderverband Roßleben Bilder

Satzung

§ 1 Name und Sitz
  1. Der Sportverein trägt den Namen Ruderclub Roßleben e.V. und ist der
    Nachfolgeverein der Ruderabteilung des SV Kali Roßleben.
  2. Er hat seinen Sitz in Roßleben.
  3. Der Verein ist unter der Nummer 204 in das
    Vereinsregister des Amtsgerichtes Artern eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Das Logo des Vereins ist:

§ 2 Ziele und Aufgaben
  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Sports, insbesondere des Rudersports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    - die Abhaltung des Übungs- und Trainingsbetriebs seiner Mitglieder auf breiter Ebene, im Interesse von Gesundheit, Lebensfreude, Wohlbefinden und körperlicher Fitness
    - die Organisation und Durchführung eines Wettkampfbetriebs
    - Förderung des Kinder- und Jugendsports und der Jugendarbeit
    - Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebots
    Zum Vereinszweck gehört auch der Bau und die Unterhaltung des Bootshauses.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  3. Der Sportverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel, die dem Sportverein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, bei Minderjährigen mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vereinsleitung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.
  2. Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum 30.6. oder 31.12. unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
  3. Ausschließungsgründe sind grobe Verstöße gegen die Satzung und die festgelegten Ordnungsregelungen des Vereins, sowie säumige Beitragszahlungen trotz Mahnung. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt, d.h. fällige Beiträge sind zu zahlen.
§ 5 Beiträge
  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Arbeitsstunden verpflichtet. Zu diesen Beiträgen gehören der Aufnahmebeitrag, der Mitgliedsbeitrag und die Beiträge für nicht geleistete Pflichtarbeitsstunden. Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung festzulegen und in einer Beitragsordnung zu regeln. Für verspätet entrichtete Beiträge wird eine Verzugsgebühr erhoben.
  2. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus eine Investitionsumlage beschließen.
  3. Die Erhebung einer Umlage zur Deckung einer nicht vorhersehbaren Verschuldung des Vereins bedarf der vorherigen Begründung des Vorstandes. Die Höhe der Umlage darf 25% des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Trainingsmittel des Vereins unter Einhaltung der Bootshausordnung, der Kraftraumordnung und der Trainingsordnung zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Erhaltung der Sportstätte und des Materials Arbeitsstunden zu leisten. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  3. Jedes Mitglied leistet jährlich zur Erhaltung der Sportstätte und des Materials eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Anzahl Arbeitsstunden oder zahlt den dafür festgelegten Betrag.
  4. Jedes Mitglied kann und soll sein Mitspracherecht durch die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen wahrnehmen.
§ 7 Organe des Vereins
  1. Die Organe des Vereins sind:
    - Vorstand
    - Mitgliederversammlung
    - Vereinsleitung
    - Jugendleitung
  2. Der Vorstand nach § 26 BGB sind: der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Die Vereinsleitung besteht aus:
    - Vorstand
    - Schriftführer
    - einem Vertreter der Jugendleitung
    - Sportwart
    - Materialwart
    - Jugendwart
  4. Die Vereinsleitung wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  5. Die Vereinsleitung führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Interesse der Mitglieder.
  6. Die Vereinsleitung beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen wurden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vereinsleitung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
  7. Zu den Aufgaben der Vereinsleitung zählen insbesondere die:
    - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    - Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
    - Beschlussfassung über Aufnahmeanträge sowie Ausschlüsse von Mitgliedern.
§ 8 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.
§ 9 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Zehntel der Mitglieder es beim Vorstand beantragen.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand durch Aushang im Bootshaus, gelegen im Klosterpark Rossleben, einberufen. Die Frist beträgt zwei Wochen. Die Mitgliederversammlungen werden mit Angabe der Tagesordnung einberufen.
§ 11 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vereinsleitungsmitglied geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der Anwesenden es verlangt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit, zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit erforderlich.
§ 12 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar für die Jugendleitung sind Mitglieder ab 14 Jahre, Jugendvertreter als Vereinsleitungsmitglieder ab 16 Jahre, alle anderen ab dem Alter von 18 Jahren.
§ 13 Förderer des Vereins
Einzelpersonen, Betriebe oder Einrichtungen, die die Arbeit des Vereins materiell oder finanziell unterstützen, können als Förderer in die Vereinsarbeit integriert werden. Die Spenden dürfen aber nicht mit Auflagen verbunden sein, die die Entscheidungsfreiheit des Vereins beeinträchtigen.
§ 14 Protokollierung von Beschlüssen
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort und Zeit sowie Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 15 Auflösung des Vereins
  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Beschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an eine andere gemeinnützige Einrichtung und ist im Sinne des steuerbegünstigten Zweckes (Kinder- und Jugendsport) zu verwenden. Boote und sportartspezifische Geräte werden Rudervereinen zur Verfügung gestellt, die im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung gemeinnützig tätig sind.
  3. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Ruderclub Roßleben e.V. beschlossen und tritt mit nachstehendem Datum in Kraft.

Roßleben, den 14.12.2002