SATZUNG

Aus redaktionellen Gründen wird in der Satzung ausschließlich die männliche Schreibweise verwendet, gleichwohl hiermit alle Geschlechter gemeint sind.

 

§ 1 Name und Sitz

 

  1. Der Sportverein trägt den Namen Ruderclub Roßleben e.V. und ist der Nachfolgeverein der Ruderabteilung des SV Kali Roßleben.
  2. Er hat seinen Sitz in 06571 Roßleben-Wiehe.
  3. Der Verein ist unter der Nummer 440204 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Sondershausen eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Das Logo des Vereins ist:

 

§ 2 Ziele und Aufgaben

 

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Sports, insbesondere des Rudersports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • die Abhaltung des Übungs- und Trainingsbetriebs seiner Mitglieder auf breiter Ebene, im Interesse von Gesundheit, Lebensfreude, Wohlbefinden und körperlicher Fitness
    • die Organisation und Durchführung eines Wettkampfbetriebs
    • Förderung des Kinder- und Jugendsports und der Jugendarbeit
    • Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebotes

 

Zum Vereinszweck gehören auch der Bau und die Unterhaltung der Vereinsanlagen, bestehend u.a. aus

  • Gebäuden und Grundflächen und der zugehörigen Nebenanlagen und Wegerechte
  • dem Bootssteg an der Unstrut
  • den Sportgeräten, Booten, Fahrzeugen und Anhängern
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  2. Der Sportverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Sportverein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Grundsätze

 

  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitische Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
  2. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
  3. Das Verhältnis der Mitglieder untereinander soll von gegenseitiger Wertschätzung, Respekt und Fairness geprägt sein. Dies gilt insbesondere für das Verhältnis zu den Kindern und Jugendlichen, indem auf jegliche Ausübung von Gewalt verzichtet wird. Der Verein verurteilt jede Form der Gewalt, sei sie geistiger, körperlicher oder sexueller Art.
  4. Der Verein steht für einen manipulationsfreien und dopingfreien Sport.
  5. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, bei Minderjährigen mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich damit auch zur Beitragszahlung für den Antragsteller. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vereinsleitung.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.
  2. Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum 30.6. oder 31.12. unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
  3. Ausschließungsgründe sind
    • grobe Verstöße gegen die Satzung oder die festgelegten Ordnungsregelungen des Vereins,
    • schwere Verstöße gegen die Interessen des Vereins
    • grobes unsportliches Verhalten
    • unehrenhaftes Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins. Insbesondere bei Verstoß gegen die Werte und Grundsätze des Vereins gemäß § 3
    • sowie säumige Beitragszahlungen in Höhe von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz 2-maliger schriftlicher Mahnung. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt, d.h. fällige Beiträge sind zu zahlen.
  1. Über den Ausschluss entscheidet die Vereinsleitung. Vor der Entscheidung hat sie dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich binnen 3 Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
  1. Eigentum des Vereins, insbesondere Sportgeräte, Schlüssel, Unterlagen etc., das sich im Besitz des Austretenden/Ausgeschlossenen befindet, ist spätestens am letzten Tag der Mitgliedschaft herauszugeben.
  2. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen 3 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

§ 6 Beiträge

 

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Arbeitsstunden verpflichtet. Zu diesen Beiträgen gehören der Aufnahmebeitrag, der Mitgliedsbeitrag und die Beiträge für nicht geleistete Pflichtarbeitsstunden. Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge und der Pflichtarbeitsstunden sind von der Mitgliederversammlung festzulegen und in einer Beitragsordnung zu regeln. Für verspätet entrichtete Beiträge wird eine Verzugsgebühr erhoben i.H.v. 10 € pro Mahnung. Darüber hinaus fallen Verzugszinsen an i.H.v.                      5-Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz.
  2. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus eine Investitionsumlage oder eine Umlage zur Deckung eines größeren, nicht mit den regelmäßigen Beiträgen erfüllbaren Finanzbedarfs beschließen.
  3. Die Erhebung einer gemäß Ziffer 2 bedarf der vorherigen Begründung des Vorstandes. Die Höhe der Umlage darf den 1fachen durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrag nicht übersteigen.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen Mitglieder ganz oder teilweise von der Beitrags- und/oder einer Umlagezahlung zu befreien.
  5. Die Teilnahme am Bankeinzugsverfahren für alle zu leistenden Zahlungen ist verbindlich. Kosten, die dem Verein für Lastschriftrückgaben entstehen, hat das Mitglied zu ersetzen.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Trainingsmittel, Sportanlagen und Baulichkeiten des Vereins unter Einhaltung der Bootshausordnung, der Kraftraumordnung und der Trainingsordnung zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet zur Erhaltung der Sportstätten und des Materials Arbeitsstunden zu leisten. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  3. Jedes Mitglied leistet jährlich zur Erhaltung der Sportstätten und des Materials eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Anzahl Arbeitsstunden oder zahlt den dafür festgelegten Betrag.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  5. Jedes Mitglied kann und soll sein Mitspracherecht durch die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen wahrnehmen.
  6. Soweit Mitglieder ehrenamtlich für den Verein tätig werden, kann diesen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Dies gilt auch für Mitglieder des Vorstandes und der Vereinsleitung, soweit diese Tätigkeiten für den Verein ausüben, die über die Aufgaben des Vorstandes bzw. der Vereinsleitung hinausgehen.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

  1. Die Organe des Vereins sind:
    • Mitgliederversammlung
    • Vorstand
    • Vereinsleitung
    • Jugendleitung
  2. Der Vorstand nach § 26 BGB sind: der Vorsitzende, 2 Stellvertreter, der Schatzmeister und 1 Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei drei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Verfügungen über dem Verein gehörende oder mit Nutzungsrechten des Vereins versehene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bedürfen         der       vorherigen        Zustimmung   der Mitgliederversammlung. Dies gilt auch für den Erwerb von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, wenn dafür (inklusive der Kosten für eine Vermessung und Notarkosten) mehr als 50 % der Barmittel des Vereins erforderlich werden.
  3. Die Vereinsleitung besteht aus:
    • Vorstand
    • Schriftführer
    • einem Vertreter der Jugendleitung
    • bis zu 3 Beisitzern (variabel einsetzbar)
  4. Die Vereinsleitung wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur satzungsmäßigen Bestellung ihres Nachfolgers im Amt.
  5. Die Vereinsleitung führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Interesse der Mitglieder.
  6. Die Vereinsleitung beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt 1 Woche. Die Einberufung kann schriftlich oder per E-Mail erfolgen. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 ihrer Mitglieder anwesend sind, wobei mindestens 3 Vorstandsmitglieder sein müssen. Die Vereinsleitung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme eines stellvertretenden Vorsitzenden.
  1. Zu den Aufgaben der Vereinsleitung zählen insbesondere die:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
    • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge sowie Ausschlüsse von Mitgliedern.
  1. Die Vereinsleitung ist ehrenamtlich tätig. Auslagen und Aufwendungen sind auf Antrag in nachgewiesener Höhe an den Vorstand und die Mitglieder der Vereinsleitung zu erstatten. Soweit Mitglieder des Vorstandes oder der Vereinsleitung als Übungsleiter oder Leiter einer Trainingsgruppe tätig werden, kann diesen auf Beschluss des Vorstandes für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt werden.

 

§ 9 Jugendabteilung

 

  1. Jugendliche Mitglieder sind solche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
  2. Die Jugendabteilung ist ein selbstständiger Teil des Vereins. Sie gibt sich eine Jugendordnung, die der Zustimmung des Vorstandes bedarf.
  3. Die Mitglieder der Jugendabteilung können an allen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
  4. Die Jugendlichen wählen in der Jugendversammlung den Jugendleiter und 2 Jugendvertreter. Das Wahlergebnis ist der folgenden Mitgliederversammlung zur Bestätigung vorzulegen.
  5. Die Jugendabteilung entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.
  6. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres scheiden die Jugendlichen Mitglieder aus der Jugendabteilung aus und werden ordentliche Mitglieder.

 

§ 10 Ehrenmitglieder

 

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt und abberufen werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag und sind von der Erbringung der Pflichtarbeitsstunden befreit.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auch statt, wenn ein Zehntel der Mitglieder es beim Vorstand beantragen.

 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Angabe der Tagesordnung durch die Vereinsleitung an die hinterlegte E-Mail-Adresse. Zwischen Einladung und Termin liegt eine Frist von mindestens 14 Tagen. Außerdem wird die Einladung im Bootshaus im Klosterpark der Klosterschule Roßleben und im Schaukasten an der Kyffhäusersparkasse, Richard Hüttig Platz 20 in 06571 Roßleben-Wiehe ausgehängt.

Satzungsänderungen müssen schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 13 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vereinsleitungsmitglied geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der Anwesenden es verlangt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich.
  3. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

 

§ 14 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar  für die

Jugendleitung sind Mitglieder ab 14 Jahre, Jugendvertreter als Vereinsleitungsmitglieder ab                   16 Jahre, alle anderen ab dem Alter von 18 Jahren.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

 

§ 15 Förderer des Vereins

 

Einzelpersonen, Betriebe oder Einrichtungen, die die Arbeit des Vereins materiell oder finanziell unterstützen, können als Förderer in die Vereinsarbeit integriert werden. Die Spenden dürfen aber nicht mit Auflagen verbunden sein, die die Entscheidungsfreiheit des Vereins beeinträchtigen.

 

§ 16 Protokollierung von Beschlüssen

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vereinsleitung ist unter Angabe von Ort und Zeit sowie Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

 

§ 17 Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung kann die Vereinsleitung eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie Ordnungen für die Benutzung der Sportstätten (Bootshausordnung, Kraftraumordnung, Trainingsordnung) erlassen. Darüber hinaus kann die Vereinsleitung weitere Ordnungen erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Vereinsleitung beschlossen.

 

 

§ 18 Datenschutz

 

Alle Organe des Vereins sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Ländergesetze zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass der Verein zur Erfüllung seiner Zwecke und Aufgaben personenbezogene Daten seiner Mitglieder speichert sowie verarbeitet und vereinsinternen sowie innerhalb der Verbände, in denen der Verein Mitglied ist, übermittelt.

 

§ 19 Haftung

  1. Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins und/oder aus der Teilnahme an Sportveranstaltungen Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden.
  2. Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln des Vereins oder seiner Organe zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat und/oder das jeweilige Risiko über Verbände, in denen der Verein Mitglied ist, versichert ist.
  3. Das Mitglied ist eigenständig verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen oder bestehenden Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfang besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
  4. Der Vorstand und die Mitglieder der Vereinsleitung haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit von Mitarbeitern des Vereins oder ehrenamtlich tätigen Mitgliedern.

 

§ 20 Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins ist nur auf einer ausschließlich zu diesem Zweck einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich.
  2. Die zum Zweck der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene außerordentliche Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 4 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Beschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an die Stadt Roßleben-Wiehe, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 21 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Ruderclub

Roßleben e.V. am 18. November 2023 beschlossen und tritt nach Eintragung in

das Vereinsregister in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung werden alle vorherigen Satzungen außer Kraft gesetzt.

 

Roßleben-Wiehe, den 18. November 2023

 

 

 

 

Marco Hesse                           Ulf Schötz-Heinrich                           Hanno Richter

Vereinsvorsitzender                stellvertretender Schatzmeister          1. Stellvertreter