SATZUNG

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Sportverein trägt den Namen Ruderclub Roßleben e.V. und ist der
    Nachfolgeverein der Ruderabteilung des SV Kali Roßleben.
  2. Er hat seinen Sitz in Roßleben.
  3. Der Verein ist unter der Nummer 440204 in das
    Vereinsregister des Amtsgerichtes Sondershausen eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  5. Das Logo des Vereins ist:

§ 2 Ziele und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und die Förderung des Sports, insbesondere des Rudersports. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    – die Abhaltung des Übungs- und Trainingsbetriebs seiner Mitglieder auf breiter Ebene, im Interesse von Gesundheit, Lebensfreude, Wohlbefinden und körperlicher Fitness
    – die Organisation und Durchführung eines Wettkampfbetriebs
    – Förderung des Kinder- und Jugendsports und der Jugendarbeit
    – Gestaltung eines vielfältigen Breitensportangebots
    Zum Vereinszweck gehören auch der Bau und die Unterhaltung der Vereinsanlagen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
  3. Der Sportverein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel, die dem Sportverein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Grundsätze

  1. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitische Neutralität. Er fördert die soziale Integration ausländischer Mitbürger.
  2. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen.
  3. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG beschließen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich, bei Minderjährigen mit Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vereinsleitung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Ableben.
  2. Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung zum 30.6. oder 31.12. unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
  3. Ausschließungsgründe sind grobe Verstöße gegen die Satzung und die festgelegten Ordnungsregelungen des Vereins, sowie säumige Beitragszahlungen trotz Mahnung. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt, d.h. fällige Beiträge sind zu zahlen.

§ 6 Beiträge

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Arbeitsstunden verpflichtet. Zu diesen Beiträgen gehören der Aufnahmebeitrag, der Mitgliedsbeitrag und die Beiträge für nicht geleistete Pflichtarbeitsstunden. Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge sind von der Mitgliederversammlung festzulegen und in einer Beitragsordnung zu regeln. Für verspätet entrichtete Beiträge wird eine Verzugsgebühr erhoben.
  2. Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus eine Investitionsumlage beschließen.
  3. Die Erhebung einer Umlage zur Deckung einer nicht vorhersehbaren Verschuldung des Vereins bedarf der vorherigen Begründung des Vorstandes. Die Höhe der Umlage darf 25% des durch das Mitglied zu leistenden Jahresbeitrages nicht übersteigen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Trainingsmittel des Vereins unter Einhaltung der Bootshausordnung, der Kraftraumordnung und der Trainingsordnung zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet zur Erhaltung der Sportstätte und des Materials Arbeitsstunden zu leisten. Näheres regelt die Beitragsordnung.
  3. Jedes Mitglied leistet jährlich zur Erhaltung der Sportstätte und des Materials eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Anzahl Arbeitsstunden oder zahlt den dafür festgelegten Betrag.
  4. Jedes Mitglied kann und soll sein Mitspracherecht durch die Teilnahme an den Mitgliederversammlungen wahrnehmen.

§ 8 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    – Vorstand
    – Mitgliederversammlung
    – Vereinsleitung
    – Jugendleitung
  2. Der Vorstand nach § 26 BGB sind: der Vorsitzende, 2 Stellvertreter, der Schatzmeister und 1 Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
  3. Die Vereinsleitung besteht aus:
    – Vorstand
    – Schriftführer
    – einem Vertreter der Jugendleitung
    3 Beisitzer (variabel einsetzbar)
  4. Die Vereinsleitung wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  5. Die Vereinsleitung führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Interesse der Mitglieder.
  6. Die Vereinsleitung beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der beiden Stellvertreter einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. Die Vereinsleitung ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind. Die Vereinsleitung entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme eines stellvertretenden Vorsitzenden.
  7. Zu den Aufgaben der Vereinsleitung zählen insbesondere die:
    – Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
    – Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
    – Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung,
    – Beschlussfassung über Aufnahmeanträge sowie Ausschlüsse von Mitgliedern.

§ 9 Ehrenmitglieder

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit durch den Beschluss der Mitgliederversammlung.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn ein Zehntel der Mitglieder es beim Vorstand beantragen.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mit Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Mitglieder, die eine E-Mail Adresse hinterlegt haben, erhalten die Einladung per Mail ansonsten per Post. Zwischen Einladung und Termin liegt eine Frist von 14 Tagen. Außerdem wird die Einladung im Bootshaus und im Schaukasten an der Kyffhäusersparkasse ausgehängt. Satzungsänderungen müssen schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vereinsleitungsmitglied geleitet.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der Anwesenden es verlangt. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit, zur Auflösung des Vereins ist eine 4/5 Mehrheit erforderlich.

§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar für die Jugendleitung sind Mitglieder ab 14 Jahre, Jugendvertreter als Vereinsleitungsmitglieder ab 16 Jahre, alle anderen ab dem Alter von 18 Jahren.

§ 14 Förderer des Vereins

Einzelpersonen, Betriebe oder Einrichtungen, die die Arbeit des Vereins materiell oder finanziell unterstützen, können als Förderer in die Vereinsarbeit integriert werden. Die Spenden dürfen aber nicht mit Auflagen verbunden sein, die die Entscheidungsfreiheit des Vereins beeinträchtigen.

§ 15 Protokollierung von Beschlüssen

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort und Zeit sowie Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 16 Auflösung des Vereins

  1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Beschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Abdeckung etwaiger bestehender Verbindlichkeiten an die Stadt Roßleben, die es unmittelbar und ausschließlich für die in §2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Ruderclub Roßleben e.V. am 18.04.2015 beschlossen und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Roßleben, den 18.04.2015